Seit Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention(1989) wurden der Konvention drei Zusatzprotokolle hinzugefügt, in denen u.a. Regelungen zu Kindern in bewaffneten Konflikten, zu Kinderhandel, Kinderpornografie und Kinderprostitution getroffen wurden sowie die Möglichkeit zur Individualbeschwerde eröffnet wurde. Jedes dieser Zusatzprotokolle muss – ebenso wie die Konvention selbst – von jedem einzelnen Staat gesondert unterzeichnet und ratifiziert werden, damit es in dem entsprechenden Staat Gültigkeit besitzt.