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KICKOFF

UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on


Die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on

Vor 30 Jah­ren, am 20.11.1989, wur­de die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on von der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen ver­ab­schie­det. Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­de das Bestehen der UN-KRK öffent­lich­keits­wirk­sam gefei­ert. Wenn man bedenkt, dass die Kon­ven­ti­on seit 1992 in Deutsch­land gel­ten­des Recht ist, ver­wun­dert es zunächst, dass sie in gesell­schaft­li­chen und poli­ti­schen Ent­schei­dun­gen nahe­zu bedeu­tungs­los ist. Im Bewusst­sein von Kin­dern Jugend­li­chen und Erwach­se­nen spielt sie kaum eine Rol­le. Ein nahe­lie­gen­der Grund:  kaum jemand kennt die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on!

D.h., sie defi­niert alle Men­schen bis zur Voll­endung des 18.Lebensjahres als Kin­der und auf alle Men­schen bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res bezie­hen sich ihre Rege­lun­gen. Die KRK stellt auch fest, dass selbst­ver­ständ­lich auch alle Men­schen­rech­te für Kin­der gel­ten. Die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on ist somit das ers­te inter­na­tio­na­le, ver­bind­li­che Über­ein­kom­men, das die Rech­te von Kin­dern und Jugend­li­chen ein­for­dert und die­se erst­mals aus­drück­lich als Trä­ger von Men­schen­rech­ten fest­schreibt. Als das bis­her weit­ge­hends­te Men­schen­rechts­do­ku­ment umfasst sie bür­ger­li­che, poli­ti­sche und sozia­le Rech­te für alle Kin­der, unab­hän­gig von ihrer Staats­bür­ger­schaft.

Seit Ver­ab­schie­­dung der UN-Kinderrechtskonvention(1989) wur­den der Kon­ven­ti­on  drei Zusatz­pro­to­kol­le hin­zu­ge­fügt, in denen u.a. Rege­lun­gen zu Kin­dern in bewaff­ne­ten Kon­flik­ten, zu Kin­der­han­del, Kin­der­por­no­gra­fie und Kin­der­pro­sti­tu­tion getrof­fen wur­den sowie die Mög­lich­keit zur Indi­vi­du­al­be­schwer­de eröff­net wur­de. Jedes die­ser Zusatz­pro­to­kol­le muss – eben­so wie die Kon­ven­ti­on selbst –  von jedem ein­zel­nen Staat ge­son­dert unter­zeich­net und rati­fi­ziert wer­den, damit es in dem ent­spre­chen­den Staat Gül­tig­keit besitzt.

Deutsch­land hat die Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on und sämt­li­che Zusatz­pro­to­kol­le rati­fi­ziert, sie sind hierzu­lande gel­ten­des Völ­ker­recht – genau­so wie in ins­ge­samt 196 Län­dern welt­weit. Von den Mit­glieds­staa­ten der UN haben ledig­lich die USA die Kon­ven­ti­on zwar unter­zeich­net, aber noch nicht rati­fi­ziert. Die in­ner­staat­liche Gel­tung völ­ker­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen aller­dings ist in jedem Land indi­vi­du­ell ge­re­gelt. In Deutsch­land besitzt die Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on den Rang eines ein­fa­chen Bun­des­ge­setzes und steht somit über Lan­des­ge­set­zen. Ihre zen­tra­len Rege­lun­gen gel­ten nach Auf­fas­sung von Rechts­ex­per­ten als unmit­tel­bar anwend­bar, ande­re Rege­lun­gen soll­ten für ihre voll­stän­di­ge Gül­tig­keit in na­tio­na­les Recht über­führt wer­den.

Das Recht auf Bil­dung bedeu­tet auch das Recht, sei­ne Rech­te zu ken­nen!

Die UN-KRK ent­hält in Arti­kel 28 Abs. 1 und 2 und in Arti­kel 29 Abs. 1 Vor­ga­ben zum Recht des Kin­des auf Bil­dung.
Bil­dung ist inter­na­tio­nal aner­kann­tes Men­schen­recht und die Ver­wirk­li­chung des Rechts auf Bil­dung eine uner­läss­li­che Vor­aus­set­zung, um Gesell­schaf­ten, ihre Gegen­wart und Zukunft, mit­ge­stal­ten zu kön­nen.

Das Lan­des­pro­gramm Kin­der­rech­te­schu­len NRW ist ein geeig­ne­tes For­mat um die Rech­te der Kin­der und Jugend­li­chen bekannt zu machen.

Lek­ti­on 2 von 7

Die Rech­te der Kin­der

  • sind ange­bo­ren, fun­da­men­tal, unteil­bar
  • und unver­äu­ßer­lich
  • gel­ten welt­weit für alle Kin­der und Jugend­li­chen unter 18 Jah­ren.
  • Die 54 Arti­kel der KRK ent­hal­ten ein neu­ar­ti­ges Ver­ständ­nis von Kind­heit.
  • Kin­der sind Rech­te­inha­ber, die ihre Rech­te indi­vi­du­ell und auto­nom aus­üben.
  • Kin­der sind nicht län­ger unmün­di­ge Wesen („Min­der­jäh­ri­ge“), die der Ver­fü­gungs­ge­walt von Erwach­se­nen unter­lie­gen.

Des­halb kön­nen für Sie fol­gen­de Fra­gen für eine Ent­wick­lung zur Kin­der­rechts­schu­le hilf­reich sein:

  • Wel­che Bedeu­tung spie­len die Rech­te der Kin­der und Jugend­li­chen in mei­nem pro­fes­sio­nel­len Han­deln?
  • Wel­che Rech­te wer­den häu­fig über­gan­gen oder gar miss­ach­tet?
  • Wel­che Gele­gen­heits­räu­me kön­nen an unse­rer Schu­le fest instal­liert wer­den, um in einen gemein­sa­men kol­le­gia­len Aus­tausch über Kin­der­rech­te zu tre­ten?