Die UN-Kinderrechtskonvention
Vor 30 Jahren, am 20.11.1989, wurde die UN-Kinderrechtskonvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Im vergangenen Jahr wurde das Bestehen der UN-KRK öffentlichkeitswirksam gefeiert. Wenn man bedenkt, dass die Konvention seit 1992 in Deutschland geltendes Recht ist, verwundert es zunächst, dass sie in gesellschaftlichen und politischen Entscheidungen nahezu bedeutungslos ist. Im Bewusstsein von Kindern Jugendlichen und Erwachsenen spielt sie kaum eine Rolle. Ein naheliegender Grund: kaum jemand kennt die UN-Kinderrechtskonvention!
D.h., sie definiert alle Menschen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres als Kinder und auf alle Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen sich ihre Regelungen. Die KRK stellt auch fest, dass selbstverständlich auch alle Menschenrechte für Kinder gelten. Die UN-Kinderrechtskonvention ist somit das erste internationale, verbindliche Übereinkommen, das die Rechte von Kindern und Jugendlichen einfordert und diese erstmals ausdrücklich als Träger von Menschenrechten festschreibt. Als das bisher weitgehendste Menschenrechtsdokument umfasst sie bürgerliche, politische und soziale Rechte für alle Kinder, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.
Seit Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention(1989) wurden der Konvention drei Zusatzprotokolle hinzugefügt, in denen u.a. Regelungen zu Kindern in bewaffneten Konflikten, zu Kinderhandel, Kinderpornografie und Kinderprostitution getroffen wurden sowie die Möglichkeit zur Individualbeschwerde eröffnet wurde. Jedes dieser Zusatzprotokolle muss – ebenso wie die Konvention selbst – von jedem einzelnen Staat gesondert unterzeichnet und ratifiziert werden, damit es in dem entsprechenden Staat Gültigkeit besitzt.
Deutschland hat die Kinderrechtskonvention und sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert, sie sind hierzulande geltendes Völkerrecht – genauso wie in insgesamt 196 Ländern weltweit. Von den Mitgliedsstaaten der UN haben lediglich die USA die Konvention zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Vereinbarungen allerdings ist in jedem Land individuell geregelt. In Deutschland besitzt die Kinderrechtskonvention den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und steht somit über Landesgesetzen. Ihre zentralen Regelungen gelten nach Auffassung von Rechtsexperten als unmittelbar anwendbar, andere Regelungen sollten für ihre vollständige Gültigkeit in nationales Recht überführt werden.
Das Recht auf Bildung bedeutet auch das Recht, seine Rechte zu kennen!
Die UN-KRK enthält in Artikel 28 Abs. 1 und 2 und in Artikel 29 Abs. 1 Vorgaben zum Recht des Kindes auf Bildung.
Bildung ist international anerkanntes Menschenrecht und die Verwirklichung des Rechts auf Bildung eine unerlässliche Voraussetzung, um Gesellschaften, ihre Gegenwart und Zukunft, mitgestalten zu können.
Das Landesprogramm Kinderrechteschulen NRW ist ein geeignetes Format um die Rechte der Kinder und Jugendlichen bekannt zu machen.
Lektion 2 von 7
Die Rechte der Kinder
- sind angeboren, fundamental, unteilbar
- und unveräußerlich
- gelten weltweit für alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren.
- Die 54 Artikel der KRK enthalten ein neuartiges Verständnis von Kindheit.
- Kinder sind Rechteinhaber, die ihre Rechte individuell und autonom ausüben.
- Kinder sind nicht länger unmündige Wesen („Minderjährige“), die der Verfügungsgewalt von Erwachsenen unterliegen.
Deshalb können für Sie folgende Fragen für eine Entwicklung zur Kinderrechtsschule hilfreich sein:
- Welche Bedeutung spielen die Rechte der Kinder und Jugendlichen in meinem professionellen Handeln?
- Welche Rechte werden häufig übergangen oder gar missachtet?
- Welche Gelegenheitsräume können an unserer Schule fest installiert werden, um in einen gemeinsamen kollegialen Austausch über Kinderrechte zu treten?