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KICKOFF

UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on

Struk­tur und Auf­bau der
UN-KIn­der­rechts­kon­ven­ti­on

Die Gra­fik ist geeig­net, die 54 Arti­kel der Kon­ven­ti­on in Struk­tur und Auf­bau zu ver­an­schau­li­chen. So kön­nen im „Gebäu­de der Kin­der­rech­te“ Versorgungs‑, För­der- und Betei­li­gungs­rech­te unter­schie­den wer­den.

Zu den Schutz­rechten
zäh­len z.B. das Recht auf Schutz vor kör­per­li­cher und see­li­scher Gewalt, vor Miss­handlung, vor sexu­el­lem Miss­brauch oder wirt­schaft­li­cher Aus­beu­tung.

Die För­der­rech­te
schlie­ßen das Recht auf best­mög­li­che Gesund­heits­ver­sor­gung, auf Bil­dung, auf sozia­le Sicher­heit und an­ge­mes­sene Lebens­be­din­gun­gen eben­so ein wie das Recht auf Spiel und Frei­zeit.
Die Be­tei­li­gungs­rechte
wie­der­um garan­tie­ren den frei­en Zugang zu Infor­ma­tio­nen und Medi­en sowie das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung.

Über­spannt wer­den die­se Säu­len von Arti­kel 3 Abs.1 dem „Vor­rang des Kin­des­wohls“, das als Quer­schnitts­recht Kin­der­rech­te als Men­schen­rech­te mar­kiert.
Das Fun­da­ment bil­den die vier Grund­prin­zi­pi­en der UN-KRK sowie Rege­lun­gen zur Umset­zung der Kon­ven­ti­on.

Lek­ti­on 4 von 7

“Kin­der­rech­te müs­sen nicht erwor­ben oder ver­dient wer­den, son­dern sind unmit­tel­ba­rer Aus­druck der jedem Kind inne­woh­nen­den Wür­de.”
                                                (Jörg May­wald)

Des­halb kön­nen für Sie fol­gen­de Fra­gen für eine Ent­wick­lung zur Kin­der­rechts­schu­le hilf­reich sein:

Wel­che Maß­nah­me ergreift Ihre Schu­le, um das Recht auf Nicht-Dis­kri­mi­nie­rung sicher zu stel­len?

Kin­des­wohl!
Was heißt das eigent­lich?
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Kin­des­wohl — die Mei­nun­gen gehen aus­ein­an­der
Die Mei­nun­gen dar­über, was Kin­des­wohl bedeu­tet oder was unter einer ange­mes­se­nen Berück­sich­ti­gung der Mei­nun­gen des Kin­des zu ver­ste­hen sei, gehen aus­ein­an­der. Machen Sie die Pro­be im Kol­le­gi­um! Da die UN-KRK mit unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fen arbei­tet, lässt sie für den Ein­zel­fall vie­le Inter­pre­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten offen. Des­halb hat der UN-Aus­schuss in bis­lang 24 “All­ge­mei­nen Bemer­kun­gen” eine Kon­kre­ti­sie­rung und Erklä­rung der Begrif­fe ver­öf­fent­licht. Sie kön­nen für eine rich­tungs­wei­sen­de Inter­pre­ta­ti­on der Arti­kel her­an­ge­zo­gen wer­den.
KINDERRECHTE UND PFLICHTEN
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Wer über die Rech­te von Kin­dern spricht, ver­weist auch schnell auf deren Pflich­ten
Wer über die Rech­te von Kin­dern spricht, ver­weist schnell auch auf deren Pflich­ten! Gehört das not­wen­dig zusam­men? „Wir dür­fen uns nicht schla­gen“ oder „Wir stö­ren nicht das Ler­nen ande­rer Kin­der“. Im Grun­de braucht es die Erin­ne­rung an „Pflich­ten“ nicht, die auch kaum exakt zu beschrei­ben sind. Sind „der Umgang mit­ein­an­der“ oder „das Ler­nen“ Pflich­ten oder ste­cken dahin­ter Anrech­te und For­men des Über­neh­mens von Ver­ant­wor­tung für sich und ande­re? Aus völ­ker­recht­li­cher Per­spek­ti­ve ist das Gegen­teil des Rechts das Unrecht oder die Rechts­lo­sig­keit, nicht die Pflicht. In der Dis­kus­si­on über Kin­der­rech­te soll­te die Debat­te über Recht und Unrecht/Rechtlosigkeit im Mit­tel­punkt ste­hen.
Wer über­prüft die Umset­zung der
UN-KRK?
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Über­prü­fung der UN-KRK
Der von den Ver­ein­ten Natio­nen ein­ge­setz­te Aus­schuss für die Rech­te des Kin­des hat die Auf­ga­be, die Fort­schrit­te zu über­prü­fen, „wel­che die Ver­trags­staa­ten bei der Erfül­lung der in die­sem Über­ein­kom­men ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen gemacht haben.“(Artikel 43 Abs.1) Die Ver­trassta­ta­ten müs­sen dem UN-Aus­schuss regel­mä­ßig Bericht erstat­ten. Der Erst­be­richt hat 2 Jah­re nach Inkraft­tre­ten des Über­ein­kom­mens für den betref­fen­den Staat zu erfol­gen, der Fol­ge­be­richt dann jeweils alle fünf Jah­re. Der Aus­schuss führt einen kon­struk­ti­ven Dia­log mit jedem Staat, so dass er sei­ne akku­ra­te Ein­schät­zung der Situa­ti­on für Kin­de­rech­te im Land vor­neh­men und Emp­feh­lun­gen abge­ben kann, wie der Staat sei­ne Ver­pflich­tun­gen umset­zen kann.