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KICKOFF

UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on

Grund­an­nah­men

Bis 1989 gal­ten Kin­der als Schutz­ob­jek­te von Erwach­se­nen. Das hat sich erst mit der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on geän­dert. Die Kon­ven­ti­on aner­kennt Kin­der als Trä­ger von eige­nen Rech­ten.  Damit erfolgt ein Para­dig­men­wech­sel: vom Objekt zum Sub­jekt. Das Kind gilt nicht län­ger als Objekt von Erzie­hung und Bil­dung, die UN-KRK rückt es als Sub­jekt und Trä­ger eige­ner Rech­te in den Focus.

  • Alle Kin­der und Jugend­li­chen haben indi­vi­du­el­le Rech­te – so wie jeder Erwach­se­ne.
  • Erzie­hungs­be­rech­tig­te und staat­li­che Stel­len haben ihre Inter­es­sen stell­ver­tre­tend zu wah­ren und zu schüt­zen.
  • Jun­ge Men­schen sind Sub­jek­te, auto­no­me Per­sön­lich­kei­ten, die ent­spre­chend ihrer Rei­fe ein eige­nes Recht auf Wahr­neh­mung ihrer Inter­es­sen haben.
  • Bei der Abwä­gung, was dem Wohl des Kin­des dient, soll ihre eige­ne Ein­schät­zung zäh­len.

Lek­ti­on 6 von 7

Jun­ge Men­schen sind Sub­jek­te, auto­no­me Per­sön­lich­kei­ten, die ent­spre­chend ihrer Rei­fe ein eige­nes Recht auf Wahr­neh­mung ihrer Inter­es­sen haben.

Des­halb kön­nen für Sie fol­gen­de Fra­gen für eine Ent­wick­lung zur Kin­der­rech­te­schu­le hilf­reich sein:

Wel­che Hin­der­nis­se im schu­li­schen Kon­text kön­nen Sie iden­ti­fi­zie­ren, die dem „Recht auf Wahr­neh­mung eige­ner Inter­es­sen“ ent­ge­gen­ste­hen?

Wel­che For­ma­te (for­ma­le und non-for­ma­le) hält die Schu­le vor, um die Wahr­neh­mung die­ses Rechts zu unter­stüt­zen?